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Auskünfte,
die Mitglieder vom Vorstand verlangen, können einen erheblichen
Verwaltungsaufwand bedeuten. Nicht selten nutzen Querulanten diese
Möglichkeit, um die Vereinsarbeit zu beeinflussen und zu stören.
Der Vorstand sollte deswegen wissen, wie er mit Auskunftsverlangen
der Mitglieder umgehen muss.
Auskunftspflichten des Vorstandes sind gesetzlich durch
keine vereinsspezifischen Vorschriften geregelt. Es gelten nach
§ 27 BGB die allgemeinen Vorschriften für den Auftrag (§§ 664
bis 670 BGB). Grundsätzlich hat der Vorstand danach eine umfassende
Auskunftspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung und zwar
auf Verlangen und in allen Vereinsangelegenheiten. Dieses Informationsrecht
ist ein grundlegendes Mitgliederrecht.
Es gilt aber der Grundsatz: Mitgliederrechte sind in der Mitgliederversammlung
auszuüben. Das Auskunftsrecht eines einzelnen Mitglieds außerhalb
der Mitgliederversammlung ist eng beschränkt. Vor allem besteht
in aller Regel nur der Anspruch auf die Einsichtnahme in Dokument,
nicht auf die Erstellung von Kopien.
Überwiegend bezieht sich dies auf die Einsicht in Protokolle
und Mitgliederlisten. Für den Fall eines Minderheitenverlangens
nach § 37 BGB - als regelmäßiger Grund für die Einsicht in die
Mitgliederliste - geht die Rechtsprechung von einem grundsätzlich
Recht auf Einsicht in alle nötigen Daten (in der Regel nur die
Adressen) aus. In der Regel wird die Liste auch ausgehändigt werden
müssen - auch in digitaler Form.
Das Einzelmitglied hat aber ein Recht auf Aushändigung eines Satzungsexemplars,
was freilich selbstverständlich sein sollte, weil die Satzung
die grundlegenden Rechte und Pflichten der Mitglieder regelt.
Dagegen hat die Mitgliederversammlung ein umfassendes Recht
auf Auskünfte über alle Angelegenheit des Vereins. Das gilt auch
gegenüber Einzelmitgliedern, soweit das für Tagesordnungspunkte
und die allgemeine Meinungsbildung erforderlich ist.
Grundsätzlich gibt es aber auch Tatsachen, die der Geheimhaltung
unterliegen können. Ein grundsätzliches Recht zur Auskunftsverweigerung
wird immer dann gegeben sein, wenn dem Verein dadurch ein Schaden
droht (z. B. wenn Details aus laufenden Vertragsverhandlungen
zum Schaden des Vereins genutzt werden könnten). Ebenso, wenn
damit gesetzliche Regelungen (z.B. Datenschutz) oder die Persönlichkeitsrechte
von Vorstandsmitgliedern verletzt würden.
Einzelne Mitglieder haben außerhalb der Mitgliederversammlung
nur sehr eingeschränkte Informationsrechte. Das gilt z.B.
* für die Einsicht in Mitgliederlisten oder Belege über Aus- und
Eintritt von Mitgliedern nur wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt
(etwa bei einem Minderheitenbegehren nach § 37 BGB). Nach einer
aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshof (AZ: II ZR 132/24,
Urteil vom 10.12.2025) gilt dies auch für E-Mail-Adressen zur
Werbung für das Minderheitsbegehren.
* für die Einsicht in Protokolle bei der Überprüfung von Mehrheitsbeschlüssen
(z.B. bezüglich der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung),
aber nur, wenn gewichtige Gründe vorliegen. Das wird sich aber
nur auf die Protokolle der Mitgliederversammlung beziehen. Für
Protokolle der Vorstandssitzungen besteht in der Regel kein Recht
auf Einsichtnahme, weil hier meist kein wichtiger Grund nachzuweisen
ist.
Ein allgemeiner Anspruch auf Aushändigung eines Mitgliederverzeichnisses
besteht nicht, es sei denn bei entsprechender Satzungsregelung
oder wenn dies langjährige Praxis im Verein war. Gerade hier sind
aber Vorschriften des Datenschutzes zu beachten.
Mitglieder können berechtigte Auskunftsbegehren auch gerichtlich
durchsetzen. Schon aus diesem Grund sollte sie als Vorstand eine
Auskunftsverweigerung unbedingt begründen und protokollieren aus
Gründen der Nachprüfbarkeit.
Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen
Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung
gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet
der Deutsche Anwaltverein unter www.anwaltauskunft.de.
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Autor: RA
Frank Richter, www.richterrecht.com
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