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Zucht: Keine Mindestleistungen zur künstlichen Besamung
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Dr.agr. Dr.agr. habil.
Ines von Butler-Wemken

ist Expertin für für den Bereich Vererbung/Genetik im wittelsbuerger.com-Expertenforum.

Dorthin gelangen Sie hier.

Mit dem neuen Deutschen Tierzuchtgesetz, das bereits Ende Dezember 2006 in Kraft getreten ist, sind die gesetzlich vorgeschriebenen tierzüchterischen Mindestleistungen an Zuchthengste zum Einsatz für die künstliche Besamung ersatzlos entfallen.

Als tierzüchterische Mindestanforderung gilt in Deutschland nur, dass ein Zuchthengst beim Einsatz zur künstlichen Besamung in das Zuchtbuch einer amtlich anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist.

Die Besamungserlaubnis mit der gesetzlich vorgegebenen Mindestleistung an Besamungshengste, wie zum Beispiel die Eigenleistungsprüfung, ist ersatzlos entfallen, da es in der EU bisher keine gemeinschaftliche Regelung zur Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung gibt.

Ebenfalls weggefallen ist die Beschränkung, dass in Deutschland Samen nur durch Besamungsstationen abgegeben werden durfte, die ihren Sitz in Deutschland haben mussten und nach dem deutschen Tierzuchtgesetz zugelassen waren.


Fragen? Die 21 wittelsbuerger.com-Experten helfen gerne weiter,
z.B. Pat Faitz, Sylvia Katschker und Sylvia Jäckle für den Bereich AQHA.
Zum wittelsbuerger.com-Expertenforum gelangen Sie hier.



QuelleInes von Butler-Wemken

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