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Pferdekauf
ist Vertrauenssache, so eine alte Weisheit. |
Doch wie das halt
mit dem Vertrauen so ist, Vertrauen allein reicht nicht aus. Deshalb ist
der Verkauf von Pferden bisher auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) durch
die sogenannte „Kaiserliche Verordnung betreffend die Hauptmängel
und Gewährsfristen beim Viehhandel vom 27.3.1899“ geregelt gewesen.
Im Rahmen der Anpassung des deutschen Kaufrechts an die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
der EU, hat die deutsche Gesetzgebung hier nun Veränderungen vorgenommen,
die ab dem 1. Januar 2002 gravierende Auswirkungen auf den Pferdekauf
haben werden. Gemeinsam mit anderen betroffenen Verbänden hat die Deutsche
Reiterliche Vereinigung (FN) den Gesetzgeber intensiv auf die sich daraus
entwickelnden Probleme hingewiesen – insbesondere der Umstand, dass
der Gesetzgeber das Pferd juristisch in der Zukunft mit allen sich daraus
ergebenden Konsequenzen lediglich als Sache einstuft. Mit dem Argument,
dass die Verbrauchsgüterrichtlinie der EU für Änderungsvorschläge keinen
Spielraum ließe, blieben diese Einwände von FN und anderen Organisationen
jedoch unberücksichtigt. Im Folgenden eine juristische Betrachtung des
neuen Gesetzes durch den Justitiar der FN, Dr. Joachim Wann:
Die Gewährleistung für Mängel an Tieren soll zukünftig nach den
allgemeinen Regeln erfolgen, die auch für Sachen gelten. Der Gesetzgeber
hält deshalb eine Sonderregelung für den Viehkauf für entbehrlich. Damit
wird eine Unterscheidung der Hauptmängel (also Gewährsmängel wie Rotz,
Dummkoller, Dämpfigkeit, Kehlkopfpfeifen, Periodische Augenentzündung
und Koppen) von den sogenannten Neben- oder Vertragsmängeln (etwa Spat,
Rehe, Hufrollenentzündung) entfallen. Gleichzeitig entfällt sowohl die
zweiwöchige Gewährsfrist bei Hauptmängeln als auch die Gewährsfrist bei
Nebenmängeln, soweit sie vereinbart werden konnte. Das novellierte Schuldrecht,
das ab 1.1.2002 die allgemeinen Gewährleistungsregeln für Sachen auch
auf Tiere allgemein anwendet, führt zu folgenden Konsequenzen:
Rechte des Käufers: Der Verkäufer hat die Verpflichtung, dem Käufer
eine mangelfreie Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB –
neu). Ein Tier ist dann mangelfrei, wenn es bei Gefahrübergang (in der
Regel der Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes) die vereinbarte Beschaffenheit
hat. Es ist weiterhin frei von Mängeln, wenn es sich für die nach dem
Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB –
neu) oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit
aufweist, die bei Tieren gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach
der Art des Tieres erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB – neu).
Im Falle eines Mangels kann der Käufer nach §§ 437, 439 BGB –
neu – zunächst Nacherfüllung verlangen, das heißt, er kann wahlweise
entweder die Beseitigung des Mangels oder eine Ersatzlieferung verlangen.
Er kann also wählen, ob der Verkäufer den Mangel beseitigen muss oder
ob er vom Verkäufer die Lieferung eines anderen Pferdes wünscht. Die Rückgabe
eines Reitpferdes zum Auskurieren eines Hustens, zur Verbesserung des
Futterzustandes oder Behebung von Ausbildungsmängeln kann zur Beseitigung
des Mangels erwogen werden. Bei chronischen Krankheiten dürfte eine Mängelbeseitigung
häufig nicht möglich sein, da diese oft nicht zu heilen sind. Auch die
Lieferung eines anderen Pferdes als Ersatzlieferung dürfte in zahlreichen
Fällen keinen Erfolg haben, weil es das betreffende Pferd nur einmal gibt
und es sich insoweit in der Rechtssprache um eine „unvertretbare
Sache“ handelt. Scheitert der primäre Nacherfüllungsanspruch (Mängelbeseitigung
oder Ersatzlieferung), dann kann der Käufer gem. § 437 Nr. 2 und Nr. 3
BGB – neu – vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern
oder Schadensersatz gem. §§ 440, 280, 281 BGB – neu – verlangen.
Rücktritt vom Vertrag heißt Rückgängigmachung des Vertrages durch
Rückgewähr der jeweils ausgetauschten Leistungen (Geld zurück / Pferd
zurück).
Bei der Minderung wird der Kaufpreis um den Betrag herabgesetzt,
um den der Mangel den Wert der Sache, gemessen am Kaufpreis, mindert.
Dies kann etwa der Ausgleich für ein fortwährendes Gesundheitsrisiko sein.
Die Schadensersatzpflicht ergibt sich daraus, dass die Mangelfreiheit
eine Vertragspflicht darstellt, so dass eine mangelhafte Leistung eine
Pflichtverletzung bedeutet. Danach muss der Verkäufer dem Käufer auf Schadensersatz
für Kosten und u.U. sogar für entgangene Gewinnmöglichkeit haften.
Beweislast: Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass ein Mangel
besteht und dass dieser bei Gefahrübergang bereits vorlag. Diese allgemeine
Beweislastregel ist nicht neu. Neu ist aber aufgrund der Vorgabe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
der EU, dass beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf (wenn ein Verbraucher
von einem Unternehmer ein Pferd kauft) zugunsten des Käufers eine Beweiserleichterung
gem. § 476 BGB – neu – vorgesehen ist. Verkauft danach ein
gewerblicher Verkäufer (§ 14 BGB – Unternehmerbegriff) ein Pferd
und zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel,
so wird vermutet, dass das Pferd bereits bei Gefahrübergang (Übergabe)
mangelhaft war. In diesem Falle müsste der Verkäufer beweisen, dass der
Mangel bei Übergabe nicht vorhanden war. Von dieser Beweislastumkehrregel
gibt es nur dann eine Ausnahme, wenn diese widerlegliche Vermutung mit
der Art der Sache oder der Art des Mangels unvereinbar ist. Hier wird
die Rechtsprechung ein weites Betätigungsfeld finden und entscheiden müssen,
ob die sechsmonatige Beweislastumkehrregel oder deren Ausnahme beim Pferdekauf
anzuwenden sind. Dies insbesondere im Hinblick auf das Veränderungsrisiko,
dem das Pferd ständig durch Haltung, Fütterung oder Ausbildungsmaßnahmen
unterliegt.
Verjährung: Völlig neu im neuen Schuldrecht ist die Verjährung geregelt.
Die Regelverjährung beträgt jetzt zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB –
neu). Eine vertragliche Vereinbarung im Kaufvertrag über eine Verkürzung
dieser Verjährungsfrist ist nicht möglich. Lediglich beim Verbrauchsgüterkauf
eröffnet § 475 Abs. 2 BGB – neu – die Möglichkeit der Reduzierung
der Verjährungsfrist durch Vertrag auf ein Jahr, wenn es sich um eine
gebrauchte Sache handelt. Hier stellt sich die Frage, ob ein etwa halbjähriges
Fohlen eine gebrauchte Sache ist oder erst ein angerittenes Reitpferd
oder eine Zuchtstute. Auch hier wird die Rechtsprechung diese Rechtsfrage
entscheiden müssen. Abschließend zu erwähnen ist, dass wegen des den Tieren
innewohnenden Veränderungsrisikos an den Verjährungsfristen sowie der
Beweislastumkehr massive Kritik zu üben ist. Die FN hatte deshalb auch
intensiv auf eine deutlich kürzere Verjährungsfrist sowie auf den Wegfall
der Beweislastumkehr gedrängt. Hinweis für die Redaktionen: Der Artikel
wurde den Landesverbandszeitschriften als FN-Info zur Verfügung gestellt.
In einer der nächsten Ausgaben wird auf das neue Kaufrecht anhand einiger
praktischer Beispiele nochmals eingegangen.
Quelle:fn-press
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