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Turniersport: Erlaubte Substanzen und Substanzen mit empfohlenen Karenzzeiten
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Praktische Informationen zu den neuen FN Anti-Doping-und Medikamentenkontrollregeln für den Pferdesport (ADMR)
Gültig vom 28. April 2011 bis zum 31. Dezember 2012

Die Art und Weise, wie Nachweiszeiten ermittelt werden, bedeutet, dass sie nicht auf jedes Pferd übertragbar sind. Darüber hinaus sind Faktoren wie die Wirkung der Substanz, ihre Dosierung, die Häufigkeit der Gabe sowie insbesondere die Erkrankung des Pferdes zu berücksichtigen. Daher ergibt sich die Notwendigkeit, die Nachweiszeit mit einem zeitlichen Sicherheitszuschlag zu versehen. Diese Zeit, von der Gabe der Substanz bis zum Einsatz auf dem Turnier, nennt man Karenzzeit. Karenzzeiten lassen sich einerseits von Nachweiszeiten statistisch abgesichert ableiten oder sie beruhen auf pharmakologischen und veterinärmedizinischen Erkenntnissen.

 

 

Die von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) veröffentlichten Karenzzeiten sind als Empfehlung zu verstehen. Sie beinhalten großzügig angesetzte Sicherheitsaufschläge. Sie sind im Einzelfall jedoch keine absolute Garantie dafür, dass bei Berücksichtigung der Karenzzeiten ein positives Ergebnis bei einer Medikationskontrolle verhindert wird.

Merke: In der Biologie und der Medizin gibt es keine 100-prozentige Sicherheit. Daher beinhaltet auch die empfohlene Karenzzeit ein Restrisiko.

Substanz empfohlene Karenzzeit Substanz empfohlene Karenzzeit
Acepromazin, oral 28 Tage bei oraler Anwendung Ingwer* 2 Tage
Acetylcystein, ACC 8 Tage Ketoprofen 12 Tage
Altrenogest 14 Tage Lidocain 6 Tage
Arnika 2 Tage Meclofenaminsäure, oral 15 Tage
Ätherische Öle, zur Inhalation 2 Tage Meloxicam 9 Tage
Ätherische Öle*, im Futtermittel 2 Tage Mepivacain 6 Tage
Beclomethason 4 Tage Metamizol 9 Tage
Budesonid 4 Tage Methylprednisolonacetat 60 Tage
Butylscopolamin 4 Tage Naproxen 45 Tage
Carprofen 30 Tage Oxytetrazyklin 8 Tage
Cimetidin 8 Tage Penicillin Kurzzeit 8 Tage
Clenbuterol 21 Tage Penicillin Procain 56 Tage
Colosan 2 Tage Phenylbutazon 21 Tage
Dembrexin 10 Tage Phoxim 8 Tage
Detomidin 6 Tage Pilzimpfung 7 Tage
Dexamethason, wässrig i.v. 14 Tage Prednisolon, oral 21 Tage
Dexamethason, Depot, Langzeit min. 60 Tage Ranitidin 8 Tage
Elektrolytlösungen, per Infusion, auf dem Turnier nur in Notfällen 2 Tage Reiskeimöl 2 Tage
Eltenac 24 Tage Romifidin 9 Tage
Eukalyptus* 2 Tage Spitzwegerich* 2 Tage
Flunixin 18 Tage Süßholz* 2 Tage
Fluticason 4 Tage Teufelskralle 2 Tage
Furosemid 6 Tage Thymian* 2 Tage
Glaubersalz 2 Tage Triamcinolonacetonid in das Gelenk 28 Tage
Heparin äußerlich 2 Tage Trimethoprim + Sulfonamide 8 Tage
Homöopathika bis einschließlich D6 2 Tage Vedaprofen 12 Tage
Hyaluronsäure i.v. 2 Tage Weihrauch* 2 Tage

*in verkaufsfertigen Futtermitteln ADMR-konform, sofern der Anteil 0,5 Prozent nicht übersteigt.

Die Karenzzeit gibt Auskunft über die empfohlene Zeitspanne, von der Gabe einer Substanz bzw. der Anwendung einer Methode bis zum  Einsatz auf dem Turnier. Gültig bis 31. Dezember 2012

Auflistung der erlaubten Substanzen:
ADMR-konform bedeutet, dass die Substanz im Wettkamp erlaubt ist.

Erlaubte Substanzen

Akridinipulver** (Rivanol) ADMR-konform
Ähterische Öle, äußerlich ADMR-konform
Chlormadinoacetat bei Stuten ADMR-konform
Chondroitinsulfat, oral ADMR-konform
Dexpanthenol-Salbe ADMR-konform
Effektive Mikrorganismen ADMR-konform
Elektrolyte, oral ADMR-konform
Essigsaure Tonerde ADMR-konform
Glukosaminoglykane, oral ADMR-konform
Homöopathika ab D7 ADMR-konform
Honigsalbe ADMR-konform
Hyaluronsäure, oral ADMR-konform
Jodoformpulver ADMR-konform
Jodlösung,-salbe, -spray ADMR-konform
Kochsalzlösung, physiologisch ADMR-konform
Lavendel ADMR-konform
Lorbeeröl, äußerlich, Huf ADMR-konform
Melkfett ADMR-konform
Nelkenöl ADMR-konform
Omeprazol ADMR-konform
Paraffinöl ADMR-konform
Paramunitätsinducer ADMR-konform
Pilzmittel, äußerlich ADMR-konform
Ringelblumensalbe ADMR-konform
Rosmarinöl, äußerlich, Huf ADMR-konform
Zink-Lebertransalbe ADMR-konform
Zinksalbe, -spray ADMR-konform

**Akredinpulver (Rivanol) ist nur bei Pferden anwendbar, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen und sofern eine Umwidmung vertretbar ist.








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z.B. Nico Hörmann, Grischa Ludwig oder Daniel Klein für den Bereich Reining.
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