Dazu gehört die Prüfung der Ausrüstungsgegenstände
sowie der aufmerksame Blick auf die Behandlung der Pferde. Die
Aufsichten sind befugt, gegen Turnierteilnehmer eine Verwarnung
auszusprechen, wenn sie mit ihrem Verhalten oder ihrer Ausrüstung
gegen die genannten Bestimmungen verstoßen. Alle Verstöße
werden dem Turnierausschuss gemeldet. Zur nachhaltigen Beweisbarkeit
sind die Aufsichten mit Videokameras bzw. Fotoapparaten ausgestattet
und werden entsprechende Vorfälle dokumentieren.
Nicht tierschutzgerecht
verhält sich ein Reiter, der sein Pferd arbeitet, obwohl
es aufgrund seiner körperlichen Verfassung oder Verletzungen
nicht mehr in der Lage ist, an einem Wettbewerb teilzunehmen sowie
ein Reiter, der sein Pferd so intensiv arbeitet, dass es seine
physischen Grenzen erreicht hat bzw. ein Teilnehmer, der seinem
Pferd Schmerzen oder Verletzungen zufügt.
Im Falle von verbotenen
Ausrüstungsgegenständen werden die Aufsichten die sofortige
Entfernung verlangen. Sollte der Turnierteilnehmer trotz dieser
Verwarnung und Aufforderung weiterhin gegen die angemahnten Bestimmungen
verstoßen, so muss er mit dem Ausschluss vom Turnier rechnen
(EWU Regelbuch § 2809).
Fragen? Die 20 wittelsbuerger.com-Experten helfen gerne weiter,
z.B. Petra Roth-Leckebusch für den Bereich EWU.
Zum
wittelsbuerger.com-Expertenforum gelangen Sie hier.
Fügen
Sie diese Seite Ihren Bookmarks hinzu!
|