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Das gültige EWU Regelwerk wurde im Umlaufverfahren durch den Länderrat wie folgt ergänzt (kursiv und blau gedruckt):

§ 704
Änderung der Ausschreibung


1. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Ausschreibung bis zum Nennungsschluss abzuändern. Er darf gegen Rückzahlung der Nenngelder und Boxengelder die Veranstaltung ausfallen lassen bzw. gegen Rückzahlung der Nenngelder einzelne Prüfungen. Sollte es sich dabei um die einzige Prüfung des Teilnehmers gehandelt haben, hat er Anspruch auf Erstattung des Boxengeldes.


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2. Bei einer örtlichen Verlegung innerhalb von 50 km besteht kein Rückzahlungsanspruch.

3. Bei zeitlicher Verlegung des Turniers muss der Veranstalter einem Teilnehmer, der nicht mehr an dem Turnier teilnehmen möchte, die Start- und Boxengelder vollständig zurückzahlen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen (z.B. Fahrtkosten, Übernachtungskosten etc.)

4. Bei zeitlicher Verlegung einer Prüfung auf einen anderen Tag muss der Veranstalter einem Teilnehmer, der am nächsten Tag nicht teilnehmen möchte, die Start- und Boxengelder für diese Klasse vollständig zurückzahlen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen (z.B. Fahrtkosten, Übernachtungskosten etc.)
Ausnahme: Bei anzeigepflichtigen Krankheiten, höherer Gewalt (z.B. Feuer, Sturm, Wasser) muss der Veranstalter nur 50% der Start- und Boxengelder zurückzahlen, wenn er innerhalb von 3 Monaten einen neuen Turniertermin anbietet.

5. Eine Absage des Turniers ist nur bis 7 Tage nach dem Nennschluss möglich.
Diese Regelung gilt rückwirkend zum 01.01.2007

Aufgrund von Unklarheiten wird der § 9221 Zugelassene Teilnehmer in Walk Trot Wettbewerben wie folgt ergänzt (kursiv und blau geschrieben).
§ 9221 Zugelassene Teilnehmer

Reiter 6-14 Jahre (Stichtag ist der 1. Januar des Turnierjahres), die auf dem jeweiligen Turnier in keiner anderen Prüfung starten (außer Walk Trot Trail).
Diese Regelung gilt ab sofort.

 


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