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Pferderecht: Wann ist ein Tier gebraucht?
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Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, das am 01.01.2002 in Kraft getreten ist, gab es eine Fülle von Problemen, die in der Literatur in seitenlangen Ausführungen diskutiert wurden.

Zu einem dieser Probleme zählte auch die Abgrenzung bei Tieren zwischen neu und gebraucht. Entscheidend ist diese Abgrenzung bei einem sog. Verbrauchsgüterkauf ( Unternehmer verkauft an Privatperson), bei dem der Gesetzgeber dem Unternehmer die Möglichkeit einräumt, die Verjährungsfrist von zwei Jahren auf 12 Monate zu verkürzen, sofern es sich bei dem Kaufgegenstand um eine gebrauchte Sache handelt.


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Bislang gab es keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Problem, wann ein Pferd gebraucht ist. Seit kurzem hat der Bundesgerichtshof hierzu jedoch Stellung bezogen.

In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fall erwarb der Kläger am 27. Oktober 2002 von der Beklagten auf einer von ihr veranstalteten Auktion ein sechs Monate altes Hengstfohlen. Die von der Beklagten verwendeten Auktionsbedingungen bestimmten, dass die Pferde als „gebrauchte Sachen im Rechtssinne“ verkauft werden und dass die Gewährleistungsrechte des Käufers innerhalb von zwölf Monaten nach Gefahrübergang verjähren.

Am 13. Oktober 2004 - nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist, aber vor Ablauf von zwei Jahren - erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, das Fohlen leide an einem angeborenen Herzfehler und sei deshalb mangelhaft.
Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrags unter Berufung auf die in ihren Auktionsbedingungen vorgesehene Verjährungsfrist von zwölf Monaten ab.

Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fohlens wies das Landgericht wegen Verjährung ab.
Das Oberlandesgericht wies ebenfalls die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurück. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Anspruch des Klägers nicht verjährt sei, sondern rechtzeitig innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist erklärt worden ist. Das Fohlen sei nach Ansicht des BGH als „neu“ anzusehen ist.

Zur Begründung führt er an:
„Das Fohlen war zur Zeit der Auktion nicht „gebraucht“, weil es bis dahin weder als Reittier noch zur Zucht verwendet worden war. Ob eine Sache neu oder gebraucht ist, bestimmt sich nach einem objektiven Maßstab. Der bloße Zeitablauf ist daher unerheblich, solange das Tier noch „jung“ ist. Das war bei dem im Zeitpunkt des Verkaufs erst sechs Monate alten Fohlen, das sich überdies noch nicht von der Mutterstute „abgesetzt“ hatte, ohne Zweifel der Fall.“

Der BGH ließ offen, ob und wann ein Tier ab einer bestimmten Zeitspanne nach der Geburt zur „gebrauchten Sache“ wird. Folglich kommt es immer auf den Einzelfall an.

Rechtsanwältin Uta Rosemann, Münster
www.pferd-und-recht.com

 


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Quelle EWU

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