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EU-Recht: Eigentümerwechsel zeitnah im Equidenpass dokumentieren lassen
 
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Seit einigen Wochen gibt es in Hinblick auf die Aktualität der Daten eines Equidenpasses, insbesondere bei Eigentümerwechsel, und den entsprechenden Verpflichtungen sogenannte Auslegungshinweise des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Diese verdeutlichen die Vorgaben der gültigen EU-Richtlinien mit der sperrigen Bezeichnung "Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 “Equidenpass-Verordnung, (DVO)“ (Stand 15.1.2018).

Mit "§44a Absatz 2 Satz 2 ViehVerkV" wurde die Rechtsgrundlage geschaffen, nach der ein Tierhalter einen Eigentümerwechsel der Equidenpass ausgebenden Stelle anzuzeigen hat. Die Equidenpass ausgebende Stelle dokumentiert dies in HI-Tier (technische Umsetzung seit 14.11.2011).

Der jeweilige Tierhalter, also nicht zwangsläufig der Eigentümer, steht also in der „Bringschuld“ gegenüber der Equidenpass ausgebenden Stelle und ist gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der DVO verpflichtet, die Angaben zum Eigentümer im Equidenpass auf dem aktuellen Stand zu halten.
Die zuständige Equidenpass ausgebende Stelle steht nicht in der „Holpflicht“.

Insoweit entsteht auch keine zusätzliche Kostenbelastung für die zuständige Equidenpass ausgebende Stelle, auch dann nicht, wenn es sich um Equiden aus anderen MS oder Drittländern handelt.
Sobald ein Equidenpass in HI-Tier hinterlegt ist, sind sämtliche Eigentümerwechsel durch die zuständige Equidenpass ausgebende Stelle in HI-Tier einzutragen.

Ausnahmen: Für vor dem 01.07.2009 geborene Equiden, die gemäß den zu dem Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Vorgaben identifiziert wurden und für die kein Datensatz in HI-Tier vorhanden ist, entfällt die o. g. Verpflichtung


Alle weiteren Informationen finden Sie hier!


Tierhalter

Als Tierhalter gilt derjenige, der
a) das Bestimmungsrecht über das Tier hat („Aufenthaltsort“)
b) aus eigenem Interesse für den Unterhalt des Tieres aufkommt („Futter & Pflege“)
c) den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich beansprucht (v.a. beim Nutztier)
d) das Risiko des Verlustes des Tieres trägt.

Auf die Frage der Eigentümerschaft kommt es somit nicht an. Es ist zudem möglich, dass mehrere Personen Halter eines Tiers sind.

Abzugrenzen ist der „Tierhalter“ vom „Tierhüter“ (oder Tieraufseher), der das Tier im Auftrage des Tierhalters und für den Tierhalter (also nicht im originär eigenen Interesse) beaufsichtigt.


Mehr dazu

wittelsbuerger.com-Papierservices: Der Equidenpaß und der Transponder Nicht vergessen: Equidenpaß für Ihr Fohlen im ersten Lebensjahr beantragen/ alle Informationen und Quellen



Fragen? Die 20 wittelsbuerger.com-Experten helfen gerne weiter,
z.B. Pat Faitz, Sylvia Katschker und Sylvia Jäckle für den Bereich AQHA.
Zum wittelsbuerger.com-Expertenforum gelangen Sie hier.


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