Wie wittelsbuerger.com bereits vor einem Jahr berichtete, ist
die DQHA-Hauptschau 2012, die Q12 in Aachen, bislang noch nicht
abgeschlossen, denn bis zum heutigen Tage steht der endgültige
Sieger der W. Pleasure Futurity nicht fest und Gewinngelder wurden
nicht ausbezahlt.
Der zunächst ermittelte Sieger "Madame Machine" wurde nachträglich
disqualifiziert, als das Ergebnis der A-Probe vom Labor als positiv
gemeldet wurde. Der Haken: Dem Labor lag lediglich eine gültige
A-Probe vor, die B-Probe (Urin) fehlte, zudem waren die Blutproben
(A + B) unversiegelt. Damit fehlte jede Möglichkeit, sich durch
eine negative B-Probe zu entlasten.
Aufgrund dieser Tatsache und weiterer Verfahrensfehler setzten
sich die Besitzer von "Madame Machine" gegen die Disqualifikation
juristisch zur Wehr:
Am 30. Januar 2014 wird ab 13 Uhr vor dem Amtsgericht Aschaffenburg
in dieser Sache verhandelt.
18. März: Medikationsverfahren gegen Isabell Werth eingestellt
Warendorf (fn-press). Das Große Schiedsgericht (1. Senat) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) hat das Verfahren gegen Dressurreiterin Isabell Werth wegen verbotener Medikation des Pferdes El Santo eingestellt.
Das Große Schiedsgericht begründet dies mit Paragraph 927a der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO), wonach das Schiedsgericht ein Verfahren „bei leichteren Verstößen“ mit Zustimmung des Beschuldigten einstellen kann. Für diesen legte das Schiedsgericht zugrunde, dass die im Urin des Pferdes El Santo nachgewiesene Menge des Medikaments Cimetidin nach einem weiteren eingeholten Sachverständigengutachten keine medikamentöse Wirkung gehabt habe. Zudem sei der Einsatz von Cimetidin im internationalen Turniersport erlaubt.
Das Große Schiedsgericht teilt damit die Auffassung der Disziplinarkommission in erster Instanz, dass überhaupt ein Verstoß gegen die Anti-Doping und Medikamenten-Kontrollregeln (ADMR) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung vorlegen hatte, stufte diesen aber als leichteren Verstoß ein.
FN-Präsident Breido Graf zu Rantzau sagte: „Es ist gut, dass das Verfahren innerhalb unseres Verbandsrechtssystems zum Abschluss gekommen ist und der Sport jetzt wieder in den Vordergrund rücken kann.“
Isabell Werth muss die Kosten des Verfahrens tragen und eine Geldbuße in Höhe von 2000 Euro an das Deutsche Kuratorium für Therapeutisches Reiten zahlen.
30. Januar: Verhandlung wird vertagt
Mit knapp einstündiger Verspätung begann am Amtsgericht
Aschaffenburg die Verhandlung, zu der u.a. DQHA-Präsident Lüring
und Vize Stedronsky angereist waren. Ergebnis: Die Verhndlung wird
vertagt, zunächst werden die Blutproben von einem anderen,
unabhängigen Labor überprüft.
29. Januar 2014: Was Silbermedalliengewinner El Santo und Futuritysiegerin
Madame Machine gemeinsam haben
In vielen Punkten ähnelt das Verfahren Göschl gegen DQHA dem Verfahren,
das Deutschlands erfolgreichste Dressurreiterin, Isabell Werth,
derzeit mit der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) führt, wie
DER SPIEGEL in seiner aktuellen Ausgabe berichtet.
Vor anderthalb Jahren, im Juni 2012, wurde ihr Erfolgspferd „El
Santo“ auf einem Turnier positiv auf das Präparat Cimetedin getestet,
das Tierärzte gegen Magenschmerzen geben. Auch bei der Quarter Horse-Stute
„Madame Machine“ wurden Spuren dieses Präparats gefunden, das ausschließlich
in Deutschland, aber nicht im internationalen Pferdesport unter
„Verbotene Medikation“ fällt.
Ausgewertet hat den Test das Kölner „Institut für Biochemie“ , auf
Basis dieses Ergebnisses sperrte die FN die Olympiasiegerin und
mehrfache Weltmeisterin Werth für sechs Monate und verurteilte sie
zudem zu einer Geldstrafe von 2.000 EUR.
„Der Fall könne dem Verband noch jede Menge Ärger bereiten“, urteilt
DER SPIEGEL, denn es gibt erhebliche Zweifel, sowohl an der Unvoreingenommenheit
der Verbandsfunktionäre sowie an der notwendigen Sorgfalt, mit der
die Proben behandelt und ausgewertet wurden,
Und so hat Isabell Werth , ebenso wie Fam. Göschl im Fall DQHA vs.
Madame Machine, Einspruch gegen Entscheidung des Verbandes eingelegt,
bei dessen Verhandlung nun eklatante Verfahrensfehler offenbar werden.
Im Fall Werth wurden die Urinproben in einem privaten PKW zum Labor
nach Köln gebracht, nachdem sie zuvor in einem allgemein zugänglichen
Ort gelagert wurden.
Das erscheint im Vergleich zu den Verfahrensfehlern im Fall Göschl
gradezu wie eine Lappalie – die DQHA hat nach der Q12 dem Kölner
Labor lediglich eine Urinprobe und unversiegelte Blutproben geschickt.
Eine Öffnung der B-Probe war so erst gar nicht möglich, der Familie
Göschl somit jegliche Möglichkeit des Unschuldsbeweises verwehrt.
Indes, über derartige Schlampereien gingen FN wie DQHA einfach hinweg.
Aber auch an der Qualität des Kölner Labors gebe es inzwischen in
der Pferdebranche ernsthafte Bedenken, berichtet DER SPIEGEL weiter.
Isabell Werth sandte zwei gestellte Urinproben zur Untersuchung
ein, die beide mit den Schmerzmittel Phenylbutazon und Cimetidin
versetzt waren.
Ergebnis: In einer Probe fanden die Kölner Forscher lediglich Phenylbutazon,
in der anderen nur Cimetidin, in keiner der beiden Proben aber beide
enthaltenen Substanzen.
„Die FN ahnt wohl, daß der Fall Werth noch unangenehm werden kann“,
schließt DER SPIEGEL seinen Bericht ab, der Verband wollte die Angelegenheit
bereits mit einem Gnadengesuch abschließen, das Isabell Werth allerdings
ausgeschlagen habe: „ich kämpfe bis zum Ende um meine Ehre als saubere
Sportlerin“.
Auch die DQHA soll im Sommer letzten Jahres versucht haben, mit
der Zahlung des Preisgeldes von 10.000 EUR die Angelegenheit zu
beenden. Erfolglos, die Sache wird morgen am Amtsgericht Aschaffenburg
verhandelt.
25. Juli 2013: Will die DQHA die Angelegenheit ad acta legen?
Ein im Sommer von der DQHA angestrebter, aussergerichtlicher
Vergleich, verlief ofenbar ergebnislos. Demnach sollten sowohl
"Madame Machine" als auch für der nach der Disqualifikation nachgerückte"Hot
Lil Machine" jeweils die Siegprämie von jeweils 10.000 EUR erhalten.
Bild: Wird es für die Q12 W. Pleasure Futurity zwei Gewinner-Schecks
geben?
07. Februar 2013: Hat die Disqualifikation von "Madame Machine"
ein juristisches Nachspiel?
Die Disqualifikation von "Madame Machine" und Aberkennung der
Q12-Titel und Preisgelder aufgrund unerlaubter Medikation (mehr
dazu hier) könnten wohlmöglich ein juristisches Nachspiel haben.
Die Besitzer des Pferdes, Familie Göschl aus Österreich, wirft der
DQHA nun vor, diese Sanktionen auf Basis eines ungültigen Medikationstests
vorgenommen zu haben und darüber erst zwei Monate später informiert
worden zu sein:
Wie bereits dem am 21. November 2012 vorliegenden Analyseergebnis
des Institut für Biochemie in Köln zu entnehmen war, wurde von der
DQHA lediglich eine gültige A-Probe eingesendet. Eine B-Probe (Urin)
wurde gar nicht versendet, zudem waren die Blutproben (A + B) unversiegelt.
Die in den Anti-Doping-und Medikamentenkontrollregeln der FN (ADMR)
vorgeschriebenen Standards verlangen allerdings die Einsendung von
"fest verschlossenen" A- und B-Proben. Zudem muss im Falle eines
positiven Ergebnisses der A-Probe eine erste Überprüfung erfolgen,
ob "eine offensichtliche Abweichung von den Standards für Medikationskontrollen"
vorliegt (7.1.11), welche die Richtigkeit des Analyseergebnisses
infrage stellt.
Eine Analyse der B-Probe, die vom Betroffenen oder vom Verband selber
in Auftrag gegeben werden kann, führt bei negativem Ergebnis zur
Annullierung einer positiven A-Probe.
Auch durch die darauf folgende Informationspolitik der DQHA fühlt
sich Familie Göschl "arglistig getäuscht", die "Transparenz und
Fairness gegenüber Betroffenen" vermissen lasse:
Erst drei Wochen nach Bekanntwerden der Laborergebnisse sei man
durch die DQHA informiert worden, das Ergebnis selber habe man sogar
erst zwei Monate später erhalten. Da erst sei klar geworden, daß
es massive Verfahrensfehler gegeben habe.
Für Familie Göschl erhebt sich so der Eindruck, man habe ihnen gegenüber
bewusst die Ergebnisse und mögliche Konsequenzen verschwiegen, um
Einspruchsfristen aufgrund der im Laborbericht erwähnten Fehler
(keine B-Probe, unversiegelte Blutproben) verstreichen lassen zu
können.
Familie Göschl will nun juristisch klären lassen, ob solche Verfahrensfehler
zur Annullierung der Ergebnisse führen können.
Bei der FN habe die Erfahrung aus den vergangenen 14 Jahren allerdinsg
gezeigt, daß bei rd. 15.000 genommenen Proben nur zweimal die B-Analysen
die A-Analysen nicht bestätigen konnten. Daher ist man dort schon
der Ansicht, daß aufgrund der qualitativ gut gestalteten Abläufe
und Vorgaben innerhalb der akkreditierten Labors eine B-Analyse
eigentlich nicht mehr erforderlich ist.
Nach allen wittelsbuerger.com vorliegenden Unterlagen ergibt
sich folgender zeitlicher Ablauf:
27. Oktober 2012:
Auf der Q12 werden Madame Machine im Rahmen der Wettkampfkontrolle
sowohl Urin- wie auch Blutproben entnommen und an das Institut für
Biochemie an der Deutschen Sporthochschule in Köln geschickt
20. November 2012:
Das Institut (Prof. Dr. W. Schänzer) sendet den Analysenbericht
an die DQHA-Geschäftsstelle.
Darin ist vermerkt, dass abweichende Substanzen (Diclofenac und
Cimetidin) gefunden worden sind. Beides sind laut Anti-Doping- und
Medikamentenkontrollregeln der Deutschen Reiterlichen Vereinigung
(FN), kurz ADMR, im Wettkampf verbotene Substanzen, also unerlaubte
Medikation.
Zudem weist das Labor darauf hin, daß keine B-Probe vorhanden ist
und die Blutproben (A + B) unversiegelt gesendet wurden.
21. November 2012:
Das Schreiben des Instituts geht bei der DQHA-Geschäftsstelle ein.
8. Dezember 2012:
Zweieinhalb Woche nach Eingang der Analyseergebnisse, am Smastag,
den 8. Dezember, verfasst DQHA-Präsident Hubertus Lüring ein Schreiben
an die Besitzer "Göschel", in der er über das Ergebnis des Tests
informiert und um eine Stellungnahme innerhalb von einer Woche nach
Erhalt des Schreibens an seine Privatadresse in Nordkirchen bittet.
Ein Hinweis auf das Recht zur Öffnung der B-Probe lt. ADMR 7.1.11
erfolgt ebenso wenig wie die Darstellung möglicher Konsequenzen
(Disqualifikation).
12. Dezember 2012:
Das Schreiben von DQHA-Präsident Hubertus Lüring geht bei Familie
Göschl in Österreich ein
18. Dezember 2012:
Familie Göschl nimmt innerhalb der gesetzten Frist Stellung zu dem
Schreiben und räumt ein, daß die gefunden Substanzen aufgrund von
beendeten Therapien nur noch als "vernachlässige Restwerte" vorhanden
sein könnten.
Sie weist darauf hin, dass die sogar von der FN empfohlenen Karenzzeiten
mehr als eingehalten wurden.
29. Dezember 2012:
DQHA-Präsident Hubertus Lüring informiert Familie Göschl vorab über
die Pressemitteilung "Die „Nulltoleranz“ als Regel trifft einen
Starter auf der „Q 12“".
31. Dezember 2012:
Nach einem Telefonat beantragt Familie Göschl die Analyse der B-Probe
per Email an die DQHA.
2. Januar 2013:
DQHA-Präsident Hubertus Lüring veröffentlicht auf der DQHA-Website,
dass Madame Machine alle Q12-Erfolge aberkannt werden. Zwar habe
es keinen Hinweis auf die Anwendung gegeben, aber "die „Nulltoleranz“
als Regel" habe einen Starter getroffen.
4. Januar 2013:
DQHA-Präsident Hubertus Lüring informiert nun Familie Göschl über
die "Beschlußfassung des geschäftsführenden Vorstandes", den man
zwei Tage vorher aus dem Internet entnehmen konnte und weist auf
die "Nulltoleranz" hin.
Man könne "allein das Ergebnis der A-Probe zur Bewertung des Sachverhaltes
zugrunde legen", da Familie Göschl es versäumt habe, eine Analyse
der B-Probe innerhalb der Frist von einer Woche nach Benachrichtigung
durch die DQHA, also bis zum 19. Dezember 2012, zu beantragen.
Die EMail vom 31. Dezember 2012 sei "abschlägig zu bescheiden".
8. Januar 2013:
Familie Göschl beantragt per Email an Hubertus Lüring die Zusendung
des Laborbefundes der A-Probe und erhebt offiziell Einspruch gegen
die Beschlussfassungen vom 04.01.2013. Zudem stellt sie den Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
17. Januar 2013
Nach Erhalt des Laborbefundes erhält Familie Göschl zum ersten Mal
Kenntnis davon, daß die B-Probe nicht vorhanden ist und beide Blutproben
unversiegelt waren.
Seit der Zusendung des Analysenberichts an die DQHa sind zwei Monate
vergangen.
22. Januar 2013
Die DQHA wird nun durch die juristische Vertretung von Familie Göschl
aufgefordert, der Form halber die Analyse der B-Probe durchzuführen,
die aufgrund des Fehlens nicht möglich ist.
Zudem wird eine Korrektur der Beschlußfassung in einem Berufungsverfahren
und die Zuerkennung der Titel und Auszahlung des Preisgeldes gefordert,
andernfalls wolle man diese Ansprüche juristisch geltend machen.
Eine Fristsetzung bis zum 25. Januar 2013 hat die DQHA verstreichen
lassen.