Während dem Q13-Team angesichts der Preisgestaltung der Q13 eine
steife Brise entgegenwehte (mehr dazu hier),
ist die Vorjahresveranstaltung Q12 in Aachen bislang noch nicht
abgeschlossen, denn bis zum heutigen Tage steht der endgültige
Sieger der W. Pleasure Futurity nicht fest.
Der zunächst ermittelte Sieger "Madame Machine" wurde nachträglich
disqualifiziert, als das Ergebnis der A-Probe vom Labor als positiv
gemeldet wurde. Der Haken: Dem Labor lag lediglich eine gültige
A-Probe vor, die B-Probe (Urin) fehlte, zudem waren die Blutproben
(A + B) unversiegelt. Damit fehlte jede Möglichkeit, sich durch
eine negative B-Probe zu entlasten.
Aufgrund dieser Tatsache und weiterer Verfahrensfehler setzten
sich die Besitzer von "Madame Machine" gegen die Disqualifikation
juristisch zur Wehr, und wie es scheint, durchaus mit Erfolg:
Wie aus DQHA-Kreisen zu erfahren ist, wird derzeit ein Vergleich
angestrebt.
Danach sollen sowohl "Madame Machine" als auch für der nach der
Disqualifikation nachgerückte"Hot Lil Machine" jeweils die Siegprämie
von jeweils 10.000 EUR erhalten. Noch unklar ist, wie dann mit
den weiteren Plazierten verfahren wird.
Bild: Wird es für die Q12 W. Pleasure Futurity zwei Gewinner-Schecks
geben?
07. Februar 2013: Hat die Disqualifikation von "Madame Machine"
ein juristisches Nachspiel?
Die Disqualifikation von "Madame Machine" und Aberkennung
der Q12-Titel und Preisgelder aufgrund unerlaubter Medikation
(mehr
dazu hier) könnten wohlmöglich ein juristisches Nachspiel
haben. Die Besitzer des Pferdes, Familie Göschl aus Österreich,
wirft der DQHA nun vor, diese Sanktionen auf Basis eines ungültigen
Medikationstests vorgenommen zu haben und darüber erst zwei Monate
später informiert worden zu sein:
Wie bereits dem am 21. November 2012 vorliegenden Analyseergebnis
des Institut für Biochemie in Köln zu entnehmen war, wurde von
der DQHA lediglich eine gültige A-Probe eingesendet. Eine B-Probe
(Urin) wurde gar nicht versendet, zudem waren die Blutproben (A
+ B) unversiegelt.
Die in den Anti-Doping-und Medikamentenkontrollregeln der FN (ADMR)
vorgeschriebenen Standards verlangen allerdings die Einsendung
von "fest verschlossenen" A- und B-Proben. Zudem muss im Falle
eines positiven Ergebnisses der A-Probe eine erste Überprüfung
erfolgen, ob "eine offensichtliche Abweichung von den Standards
für Medikationskontrollen" vorliegt (7.1.11), welche die Richtigkeit
des Analyseergebnisses infrage stellt.
Eine Analyse der B-Probe, die vom Betroffenen oder vom Verband
selber in Auftrag gegeben werden kann, führt bei negativem Ergebnis
zur Annullierung einer positiven A-Probe.
Auch durch die darauf folgende Informationspolitik der DQHA fühlt
sich Familie Göschl "arglistig getäuscht", die "Transparenz und
Fairness gegenüber Betroffenen" vermissen lasse:
Erst drei Wochen nach Bekanntwerden der Laborergebnisse sei man
durch die DQHA informiert worden, das Ergebnis selber habe man
sogar erst zwei Monate später erhalten. Da erst sei klar geworden,
daß es massive Verfahrensfehler gegeben habe.
Für Familie Göschl erhebt sich so der Eindruck, man habe ihnen
gegenüber bewusst die Ergebnisse und mögliche Konsequenzen verschwiegen,
um Einspruchsfristen aufgrund der im Laborbericht erwähnten Fehler
(keine B-Probe, unversiegelte Blutproben) verstreichen lassen
zu können.
Familie Göschl will nun juristisch klären lassen, ob solche Verfahrensfehler
zur Annullierung der Ergebnisse führen können.
Bei der FN habe die Erfahrung aus den vergangenen 14 Jahren allerdinsg
gezeigt, daß bei rd. 15.000 genommenen Proben nur zweimal die
B-Analysen die A-Analysen nicht bestätigen konnten. Daher ist
man dort schon der Ansicht, daß aufgrund der qualitativ gut gestalteten
Abläufe und Vorgaben innerhalb der akkreditierten Labors eine
B-Analyse eigentlich nicht mehr erforderlich ist.
Nach allen wittelsbuerger.com vorliegenden Unterlagen ergibt
sich folgender zeitlicher Ablauf:
27. Oktober 2012:
Auf der Q12 werden Madame Machine im Rahmen der Wettkampfkontrolle
sowohl Urin- wie auch Blutproben entnommen und an das Institut
für Biochemie an der Deutschen Sporthochschule in Köln geschickt
20. November 2012:
Das Institut (Prof. Dr. W. Schänzer) sendet den Analysenbericht
an die DQHA-Geschäftsstelle.
Darin ist vermerkt, dass abweichende Substanzen (Diclofenac und
Cimetidin) gefunden worden sind. Beides sind laut Anti-Doping-
und Medikamentenkontrollregeln der Deutschen Reiterlichen Vereinigung
(FN), kurz ADMR, im Wettkampf verbotene Substanzen, also unerlaubte
Medikation.
Zudem weist das Labor darauf hin, daß keine B-Probe vorhanden
ist und die Blutproben (A + B) unversiegelt gesendet wurden.
21. November 2012:
Das Schreiben des Instituts geht bei der DQHA-Geschäftsstelle
ein.
8. Dezember 2012:
Zweieinhalb Woche nach Eingang der Analyseergebnisse, am Smastag,
den 8. Dezember, verfasst DQHA-Präsident Hubertus Lüring ein Schreiben
an die Besitzer "Göschel", in der er über das Ergebnis des Tests
informiert und um eine Stellungnahme innerhalb von einer Woche
nach Erhalt des Schreibens an seine Privatadresse in Nordkirchen
bittet. Ein Hinweis auf das Recht zur Öffnung der B-Probe lt.
ADMR 7.1.11 erfolgt ebenso wenig wie die Darstellung möglicher
Konsequenzen (Disqualifikation).
12. Dezember 2012:
Das Schreiben von DQHA-Präsident Hubertus Lüring geht bei Familie
Göschl in Österreich ein
18. Dezember 2012:
Familie Göschl nimmt innerhalb der gesetzten Frist Stellung zu
dem Schreiben und räumt ein, daß die gefunden Substanzen aufgrund
von beendeten Therapien nur noch als "vernachlässige Restwerte"
vorhanden sein könnten.
Sie weist darauf hin, dass die sogar von der FN empfohlenen Karenzzeiten
mehr als eingehalten wurden.
29. Dezember 2012:
DQHA-Präsident Hubertus Lüring informiert Familie Göschl vorab
über die Pressemitteilung "Die „Nulltoleranz“ als Regel trifft
einen Starter auf der „Q 12“".
31. Dezember 2012:
Nach einem Telefonat beantragt Familie Göschl die Analyse der
B-Probe per Email an die DQHA.
2. Januar 2013:
DQHA-Präsident Hubertus Lüring veröffentlicht auf der DQHA-Website,
dass Madame Machine alle Q12-Erfolge aberkannt werden. Zwar habe
es keinen Hinweis auf die Anwendung gegeben, aber "die „Nulltoleranz“
als Regel" habe einen Starter getroffen.
4. Januar 2013:
DQHA-Präsident Hubertus Lüring informiert nun Familie Göschl über
die "Beschlußfassung des geschäftsführenden Vorstandes", den man
zwei Tage vorher aus dem Internet entnehmen konnte und weist auf
die "Nulltoleranz" hin.
Man könne "allein das Ergebnis der A-Probe zur Bewertung des Sachverhaltes
zugrunde legen", da Familie Göschl es versäumt habe, eine Analyse
der B-Probe innerhalb der Frist von einer Woche nach Benachrichtigung
durch die DQHA, also bis zum 19. Dezember 2012, zu beantragen.
Die EMail vom 31. Dezember 2012 sei "abschlägig zu bescheiden".
8. Januar 2013:
Familie Göschl beantragt per Email an Hubertus Lüring die Zusendung
des Laborbefundes der A-Probe und erhebt offiziell Einspruch gegen
die Beschlussfassungen vom 04.01.2013. Zudem stellt sie den Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
17. Januar 2013
Nach Erhalt des Laborbefundes erhält Familie Göschl zum ersten
Mal Kenntnis davon, daß die B-Probe nicht vorhanden ist und beide
Blutproben unversiegelt waren.
Seit der Zusendung des Analysenberichts an die DQHa sind zwei
Monate vergangen.
22. Januar 2013
Die DQHA wird nun durch die juristische Vertretung von Familie
Göschl aufgefordert, der Form halber die Analyse der B-Probe durchzuführen,
die aufgrund des Fehlens nicht möglich ist.
Zudem wird eine Korrektur der Beschlußfassung in einem Berufungsverfahren
und die Zuerkennung der Titel und Auszahlung des Preisgeldes gefordert,
andernfalls wolle man diese Ansprüche juristisch geltend machen.
Eine Fristsetzung bis zum 25. Januar 2013 hat die DQHA verstreichen
lassen.