Für Verunsicherung unter Pferdehaltern sorgt eine Pressemeldung
des Bayerischen Ministeriums für Umwelt und Gesundheit und
der DQHA vom 8. November 2012 (siehe
hier bzw. weiter unten), , nach der die von der Deutschen
Reiterlichen Vereinigung (FN) ausgestellten Pferdepässe (Equidenpässe)
für in Bayern geborene und lebende Pferde ungültig seien
und bis zum 31. März ausgetauscht werden müssen. Diese
Einschätzung des Ministeriums wird von der FN nicht geteilt,
betont FN-Justiziar Dr. Joachim Wann.
Das Bayerische Ministerium für Umwelt und Gesundheit behauptet
in einer Pressemeldung, dass die FN Equidenpässe nur für
Sportpferde (Turnierpferde) ausstellen dürfe, die an Wettkämpfen
nach LPO teilnehmen und für die eine Eintragung bei der FN
erforderlich sei. Für alle anderen in Bayern geborenen oder
gehaltenen Equiden, so genannte „nicht registrierte“
Equiden (einschließlich Freizeitsportpferde), sei seit November
2010 nur der Landesverband bayerischer Pferdezüchter zuständig.
Das Ministerium erklärte die von der FN ausgestellten Pferdepässe
als ungültig und fordert, dass sie bis 31. März 2013
gegen gültige, vom bayerischen Zuchtverband ausgestellte
Dokumente ersetzt werden müssen.
FN-Justiziar Dr. Joachim
Wann erläutert: „Diese Pressemeldung beruht auf einer
rechtsfehlerhaften Auslegung der einschlägigen Regelungen
zur Kennzeichnung und Identifizierung von Equiden.“ Der
Landesverband Bayerischer Pferdezüchter ist für die
bei ihm eingetragenen Zuchtpferde sowie für „sonstige
Zucht- und Nutzequiden“ zuständig. Darunter fallen
unter anderem jene Equiden, die nicht registriert sind, wie Esel,
Zebras sowie für einen konkreten Zweck definierte Pferde
wie Beistellpferde oder Holzrückepferde. Freizeitsportpferde
gehören ausdrücklich nicht zu dieser Gruppe, denn auch
ein Freizeitsportpferd ist mit Ausstellung des Pferdepasses bei
der FN ein registriertes Pferd. Es kann nämlich im Laufe
seines Lebens an sportlichen Wettbewerben entweder nach den Bestimmungen
der LPO (Leistungs- und Prüfungs-Ordnung) oder der WBO (Wettbewerbsordnung)
teilnehmen.
Die FN fragt deshalb
bei Anträgen auf Ausstellung eines Pferdepasses nach, in
welche Kategorie das betreffende Pferd gehören soll. Wenn
der Antragsteller beispielsweise mitteilt, dass das Pferd im Holzrückedienst
eingesetzt werden oder Beistellpferd sein soll, verweist sie den
Antragsteller an den bayerischen Zuchtverband. „Handelt
es sich aber um Turnier- oder Freizeitpferde/Ponys, ist originär
die FN für die Ausstellung des Equidenpasses zuständig“,
sagt Dr. Wann
Der FN-Justiziar
betont, dass die Pferdepässe – entgegen der Auffassung
des Bayerischen Ministeriums für Umwelt und Gesundheit –
auch nicht ungültig sind. Ungültig wären
sie nur, wenn der Inhalt des Passes selbst falsch wäre. Deshalb
müssen auch keine von der FN ausgestellte Pässe umgetauscht
werden. Außerdem verweist der Justiziar darauf, dass bayerische
Veterinärbehörden die Pässe nicht einziehen dürfen.
Denn die Behörde muss feststellen, welche Erklärung
der Antragsteller bei der Beantragung der Ausstellung des Passes
bei der FN abgegeben hat. Dies kann sie jedenfalls nicht aus dem
Pass erkennen. „Bayerische Pferdehalter brauchen sich also
nicht verrückt zu machen. Die Pässe sind und bleiben
gültig. Solange jedenfalls, bis eine anders lautende rechtskräftige
Entscheidung gegen die FN vorliegt“, so Dr. Joachim Wann.
8. November 2012: Wichtige Informationen zu Equidenpässen
(Quelle: DQHA)
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit weist
deshalb im Zusammenhang mit der Ausstellung von Equidenpässen
auf Folgendes hin:
Für Zuchttiere, also American Quarter Horse, die im Zuchtbuch
der DQHA eingetragen sind, ist die DQHA als staatlich anerkannter
Zuchtverband für die Ausstellung von Equidenpässen zuständig.
Die Deutschen Reiterliche Vereinigung (FN) ist seit dem 1. November
2010 nicht mehr zur Passausstellung in Bayern befugt.
Sollten Sie als Mitglied der DQHA für ihr American Quarter Horse
einen Equidenpass besitzen, der von der FN (grüner Equidenpass)
nach dem 01.11.2010 ausgestellt worden ist, so ist dieser ungültig
und muss bis spätestens 31. März 2013 gegen einen gültigen Pass
ausgetauscht werden.
Dazu muss der ungültige Pass zusammen mit einem Equidenpassantrag
(www.dqha.de) an die DQHA Geschäftsstelle, z.Hd. S. Zahner, Aschaffenburg
geschickt werden.
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit weist
in diesem Zusammenhang darauf hin, dass, wenn nach dem 31. März
2013 „ungültige“ Pässe durch die Veterinärbehörden gefunden werden,
diese Pässe für nichtig erklärt werden, mit der Folge, dass z.
B. eine Verbringung der Pferde in ein anderes EU-Mitgliedsland
im Rahmen eines Turniers oder zum Verkauf nicht mehr möglich ist.
Eine unter Umständen erforderliche Schlachtung ist später ebenfalls
nicht mehr möglich.
Weitere wichtige Informationen zur korrekten Kennzeichnung
von Equiden:
Zur Kennzeichnung von Pferden dürfen ausschließlich die amtlichen
Transponder, die für Zuchtpferde der Rasse American Quarter Horse
durch die DQHA ausgegeben werden, verwendet werden. Mikrochips,
wie sie für Hunde oder Katzen verwendet werden, sind für die Kennzeichnung
von Equiden in Deutschland nicht zulässig. Dies muss vor der Implantierung
ggf. mit dem Tierarzt besprochen werden.
Für Zuchtpferde der Rasse American Quarter Horse, die vor dem
1. Juli 2009 geboren wurden und bisher noch keinen Pass besitzen,
muss ebenfalls bei der DQHA ein Pass beantragt werden. Auch wenn
die Pferde ein Brandzeichen besitzen, ist das Setzen eines amtlichen
Transponders erforderlich. Da die EU-rechtlich vorgegebene Übergangsfrist
aber bereits abgelaufen ist, kann für diese Tiere nur mehr ein
so genannter Ersatzpass ausgestellt werden. Eine Schlachtung dieser
Tiere zum menschlichen Verzehr ist nicht mehr möglich.
Für Equiden, die nach dem 1. Juli 2009 geboren wurden bzw. werden,
muss grundsätzlich bis zum Ende des Geburtsjahres ein Pass beantragt
werden. Bei Fohlen, die in der zweiten Jahreshälfte (01.07. bis
31.12.) geboren werden, beträgt die maximale Frist sechs Monate
nach der Geburt. Wird der Pass nicht innerhalb dieser Fristen
beantragt, kann ebenfalls nur mehr ein Ersatzpass ausgestellt
werden, so dass eine spätere Schlachtung dieser Tiere ebenfalls
nicht mehr möglich ist.
Beim Kauf eines Pferdes sollte unbedingt darauf geachtet werden,
dass das Pferd einen ordnungsgemäßen Pferdepass besitzt. Das gilt
insbesondere auch für Tiere aus dem Ausland. Der Bayerische Staatsminister
und Tierarzt Dr. Marcel Huber weist nachdrücklich darauf hin,
dass eine zuverlässige Identifizierung von Pferden insbesondere
bei Ausbruch einer Pferdeseuche, bei der staatliche Bekämpfungsmaßnahmen
gesetzlich vorgeschrieben sind, wie z. B. der Ansteckenden Blutarmut
der Einhufer, eine korrekte amtliche Kennzeichnung von Equiden
unverzichtbar ist. Nur wenn alle Pferde gültige und korrekt ausfüllte
„Ausweisdokumente“ besitzen, kann sichergestellt werden, dass
erforderliche staatliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auch ordnungsgemäß
durchgeführt werden können. Davon profitieren letztendlich alle
Pferde sowie ihre Besitzer.