Hamm (OLG) – Verfüttert ein Landwirt von ihm hergestellte, kontaminierte Silage an ein bei ihm eingestelltes Pferd, das hierdurch erkrankt, kann er dem Eigentümer des Pferdes gegenüber verschuldensunabhängig haften. Hierauf hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 02.11.2016 hingewiesen. Daraufhin hat der beklagte Landwirt aus Schwerte am 23.12.2016 seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hagen vom 27.11.2015 (Az. 8 O 166/11) zurückgenommen.
Die Kläger aus Hemer sind Eigentümer eines 1999 geborenen Pinto-Wallachs und Westernreitpferds. Dieses hatten sie im Pferdepensionsbetrieb eingestellt, den der Beklagte auf einem Hof in Iserlohn unterhält. Vereinbarungsgemäß versorgte der Beklagte das Pferd und fütterte es unter anderem auch mit Heu und selbst hergestellter Silage. 2011 erkrankte das Pferd zeitgleich mit anderen Pferden im Stall des Beklagten, die ebenfalls mit der vom Beklagten selbst hergestellten Silage gefüttert worden waren. Untersuchungen ergaben, dass bei den Tieren eine Botulismus-Erkrankung ausgelöst worden war, für die nur die Silage als Verursacher in Betracht kam.
Die Kläger ließen ihr Pferd tierärztlich behandeln, wofür Kosten in Höhe von ca. 15.700 Euro anfielen. Zur Übernahme dieser Kosten ist der Beklagte in erster Instanz durch das Landgericht Hagen verurteilt worden. Seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ist erfolglos geblieben. Der Beklagte hat diese zurückgenommen, nachdem der für das Berufungsverfahren zuständige 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 02.11.2016 auf die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hatte.
Der Beklagte hafte auch ohne eigenes Verschulden für die durch die Botulismus-Erkrankung des Pferdes entstandenen Tierarztkosten, so der Hinweis des Senats. Seine Haftung folge aus dem Produkthaftungsgesetz, das ihm eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für den Fehler eines von ihm hergestellten Produkts auferlege.
Die vom Beklagten hergestellte Silage sei ein Produkt im Sinne dieses Gesetzes, das durch die Kontamination mit den Botulismus-Erregern einen bestimmungswidrigen Fehler aufgewiesen habe.
Der Beklagte sei der Hersteller dieses Produkts, weil er das in seinem landwirtschaftlichen Betrieb verarbeitete Gras produziert, gemäht und gesammelt habe. Nach dem Produkthaftungsgesetz hafte auch ein Grundstoffproduzent. Nach dem Wegfall des Haftungsprivilegs für Naturprodukte seien auch die von Landwirten erzeugten Grundstoffe für Nahrungsmittel in die Produkthaftung einbezogen. Darüber hinaus habe der Beklagte das von ihm selbst produzierte und geerntete Gras zwecks Herstellung der Silage weiterverarbeitet. Auch das mache ihn zum Hersteller.
Zu Gunsten des Beklagten greife keiner der im Produkthaftungsgesetz geregelten Ausnahmetatbestände ein.
Der Beklagte habe die von ihm produzierte Silage geschäftlich in den Verkehr gebracht, indem er sie vereinbarungsgemäß an das Pferd der Kläger verfüttert habe.
Die Gefahr einer Kontamination der Silage, die zur Entstehung von Botulintoxin führen könne, sei zum damaligen Zeitpunkt allgemein bekannt und dem Beklagten auch bewusst gewesen. Die Kontamination stelle einen Fabrikationsfehler dar, von dem sich der Hersteller nicht entlasten könne. Unerheblich sei auch, ob er die Kontamination mit vertretbarem Aufwand habe feststellen können, weil der Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz auch für sog. „Ausreißer“ hafte.
Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 02.11.2016 (21 U 14/16)