|
Zur
Frage der Haftung wegen fehlerhafter Durchführung der Vergesellschaftung
eines Pferdes musste der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Karlsruhe mit Beschluss vom 07.02.2011 Stellung nehmen.
Die Klägerin, Eigentümerin eines Araberwallachs, bei dessen Handhabung
es zu Schwierigkeiten gekommen war, hatte mit der beklagten Betreiberin
eines Pferdepensionsbetriebs vereinbart, den Wallach bei dieser
einzustellen, insbesondere sollte die Pensionsbetreiberin den
Wallach in die Herde des Betriebes eingliedern. Anfang Mai wurde
der Wallach daher auf einer Weide der Beklagten mit neun bisherigen
Mitgliedern der Wallachherde zusammengestellt. Zuletzt wurde das
in der Herde ranghöchste Pony dazu gelassen, das sich alsbald
aggressiv gegenüber dem Wallach verhielt, so dass dieser wiederholt
flüchtete. Hierbei überschlug er sich schließlich in vollem Lauf
und verletzte sich so schwer, dass er schließlich eingeschläfert
werden musste.
Die Klägerin verlangte nun von der Beklagten wegen fehlerhafter
Vergesellschaftung Schadensersatz in Höhe von ca. 8.000 €. Die
Beklage habe das Pony zu früh zu der Herde gestellt und die Attacken
des Ponys gegenüber dem Wallach nicht frühzeitig unterbunden.
Das Landgericht Heidelberg hat die Klage nach einer umfangreichen
Beweisaufnahme abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin wies
das OLG auf die voraussichtliche Erfolgslosigkeit der Berufung
hin, worauf die Klägerin ihre Berufung zurücknahm:
Eine Pflichtverletzung der Beklagten mit Blick auf den zwischen
den Parteien abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag hat das
Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, den Zeugenaussagen
und den Ausführungen des Sachverständigen zu Recht nicht feststellen
können. Der Wallach war monatelang vorher schon vor Ort in Beritt
gewesen und darüber hinaus mehrfach vorab mit anderen Pferden
der Herde zusammengeführt worden. Bei mindestens einem Ausritt
wurde dabei extra das wesentlich kleinere Pony als Handpferd mitgeführt,
ohne dass es zu Problemen kam. Auch am fraglichen Morgen wurden
die Mitglieder der Herde nur sukzessive mit dem Araber konfrontiert,
bevor als letzter auch noch das Pony in den Paddock gelassen wurde.
Die Beklagte hielt sich in der Nähe auf, so dass sie jederzeit
kurzfristig eingreifen konnte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen
gab es für die Beklagte keinen konkreten Anlass, die Eingliederung
zeitlich zu strecken oder nach ihrem Beginn abzubrechen, da das
von den beiden Pferden gezeigte Verhalten als normal zu bewerten
sei. Zu Tritten oder Bissen des Ponys gegenüber dem Araberwallach
ist es nicht gekommen. Die beiden Pferde kamen auch nicht in sonstigen
unmittelbaren körperlichen Kontakt, es waren auch keine Anzeichen
dafür vorhanden, dass der Wallach körperlich oder aufgrund der
äußeren Gegebenheiten überfordert gewesen sei.
Auch eine gesetzliche Tierhalterhaftung der Beklagten wurde verneint,
weil es sich bei deren Pony um ein Haustier im Sinne dieser Vorschrift
handelte, das der Erwerbstätigkeit der Beklagten zu dienen bestimmt
ist und die Beklagte den Nachweis erbrachte, dass sie bei der
Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
beobachtet hat. Hätte das Pony allerdings einem anderen Einsteller
gehört, der es als Freizeit-/Sportpferd nutzt, so wäre wohl eine
Haftungsquote gebildet worden, da gem. dem einschlägigen Gesetz
bei einem sog. Luxustier der Entlastungsbeweis der beobachteten
Sorgfalt nicht geführt werden kann.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken,
die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden,
abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen
Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal
außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht
vom Angreifer zu erstatten sind. Grundsätzlich sollte man seine
Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches
gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche.
Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltverein unter
www.anwaltauskunft.de.
Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen
eines Mandates oder in sonst berufsrechtlich zulässiger Weise.
Frank Richter
Rechtsanwalt
Kastanienweg 75a
69221 Dossenheim
Telefonnummer 06221/727-4619
Faxnummer 06221/727-6510
www.richterrecht.com.
Zum
wittelsbuerger.com-Expertenforum gelangen Sie hier.
Fügen
Sie diese Seite Ihren Bookmarks hinzu!
|