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Viehverkehrsordnung: Ohne Pferdehalter-Registriernummer kein Pferdepass
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Dr.agr. Dr.agr. habil.
Ines von Butler-Wemken

ist Expertin für für den Bereich Vererbung/Genetik im wittelsbuerger.com-Expertenforum.

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Jeder Pferdehalter muss seine Pferdehaltung, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Pferde, in Deutschland anmelden. Dies ist in der Viehverkehrsverordnung festgehalten. Der Pferdehalter erhält dann eine amtliche Registriernummer. Diese Registriernummer findet sich auch auf dem Jahres-Bescheid der zuständigen Tierseuchenkasse.

Der Gesetzgeber sieht jetzt zusätzlich vor, dass die Registriernummer mit dem Antrag für einen Pferdepass angegeben werden muss. Auf die Verwendung und Berücksichtigung der Registriernummer müssen sich jetzt auch die Zuchtverbände neu einstellen, da dies zur Passantragstellung bisher noch nicht notwenig gewesen ist. Die Vergabe der Registriernummer für Pferdehaltung nach der Viehverkehrsverordnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Wo angemeldet werden muss, kann man beim zuständigen Veterinäramt anfragen.

Anmeldestellen für die Pferdehaltung:
Bayern: Zuständiges Amt für Landwirtschaft
Baden-Württemberg: Tierseuchenkasse Baden-Württemberg
Brandenburg: Zuständiges Veterinäramt
Bremen: Veterinäramt, Lötzenstr. 3, Bremen
Hessen: LKV Hessen in Alsfeld
Niedersachsen: Kreisveterinärämter
Nordrhein-Westfalen: TSK Nordrhein-Westfalen, Münster
Rheinland-Pfalz und Saarland: Zuständiges Kreisamt-Veterinäramt



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z.B. Dr. Ines von Butler-Wemken für den Bereich Vererbung/Genetik.
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Quelle Ines von Butler-Wemken

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