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Warendorf (fn-press).
Notbremse mit Ausgangsbeschränkungen ab Inzidenz 100 beschlossen
Bundestag und Bundesrat haben im Eiltempo Änderungen am Infektionsschutzgesetz
beschlossen, die umgehend in Kraft getreten sind. Grundsätzlich
gelten nach wie vor die Corona-Verordnungen der Bundesländer und
die in den Landkreisen erlassenen Vorgaben. Überschreitet ein
Landkreis oder eine kreisfreie Stadt jedoch an drei aufeinanderfolgenden
Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz von 100, treten nun zum Beispiel
Ausgangsbeschränkungen zwischen 22 und 5 Uhr in Kraft.
Die gute Nachricht für Pferdesport und Pferdezucht: Die Versorgung
von Tieren ist als explizite Ausnahme dieser Ausgangsbeschränkungen
aufgelistet.
Berufs- sowie Leistungssportler*innen der Bundes- und Landeskader
können unter Auflagen weiterhin trainieren und an Wettkämpfen
teilnehmen.
Für den Freizeit- und Amateursport gilt im Falle der Notbremse:
Der Pferdesport ist für Personen ab 14 Jahren allein, zu zweit
- also in Form von Einzelunterricht - oder im Kreise des eigenen
Hausstands möglich.
Gruppenunterricht kann ausschließlich für höchstens fünf Kinder
bis 14 Jahre draußen und kontaktfrei erfolgen.
Für den Pferdesport relevante Punkte im neuen Infektionsschutzgesetz
sind folgende:
Ausgangsbeschränkungen:
Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr ist es nur noch erlaubt
das Haus zu verlassen, wenn ein guter Grund vorliegt – etwa die
berufliche Tätigkeit, medizinische Betreuung von Menschen oder
die Versorgung von Tieren. Bis 24 Uhr ist es zwar weiterhin möglich,
unter den Kontaktbeschränkungen draußen zu joggen oder spazieren
zu gehen. Jedoch darf zwischen 22 und 24 Uhr nicht in Sportanlagen
Sport getrieben werden.
Sportausübung:
Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser
Ausübung von Individualsportarten die allein, zu zweit oder mit
den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden. Aus Sicht
der FN bedeutet dies, dass auch Einzelunterricht möglich ist.
Ebenso zulässig ist laut Gesetz die Ausübung von Individual- und
Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs
der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und
Landeskader, wenn die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen
ist, nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den
Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung
erforderlich sind, und angemessene Schutz- und Hygienekonzepte
eingehalten werden.
Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung
von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im
Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern. Im Infektionsschutzgesetz
steht dazu auch, dass Anleitungspersonen auf Anforderung der nach
Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb
von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten
Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 vorlegen müssen. Das bedeutet: Auch Trainer*innen im
Pferdesport müssen sich täglich mit einem anerkannten Corona-Test
selbst testen oder testen lassen, um im Zweifelsfall ein negatives
Ergebnis vorweisen zu können, wenn die zuständige Behörde danach
fragt.
Wichtiger Hinweis: Grundsätzlich gelten nach wie vor die Verordnungen
der Bundesländer und die in den Landkreisen erlassenen Vorgaben.
Sie können noch konkretere Vorgaben zur Sportausübung beinhalten.
Die FN wird wie gewohnt die Regelungen der Bundesländer im Einzelnen
in den FAQ unter www.pferd-aktuell.de/coronavirus unter der Frage
„Was gilt in den einzelnen Bundesländern? Sind Training und Unterricht
erlaubt?“ aufbereiten und versuchen, noch offene Fragen für Pferdesport
und Pferdezucht zu klären.
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