|  |   
        
           
            |  Promotion
 | Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
              Insolvenz-, und Strafverfahrensrecht („Corona-Abmilderungs-Gesetz“) 
              ist in Kraft getreten. Damit haben sich weitreichende Veränderungen 
              mit wesentlichen Erleichterungen für Vereine ergeben: 
 Coronavirus: 
              Informationen für den Pferdesport
 
 
  
               Virtuelle Mitgliederversammlungen 
                
 Ursprünglich war die Durchführung virtueller Mitgliederversammlungen 
                bislang nur in jenen Vereinen möglich, in deren Satzung dies explizit 
                vorgesehen war bzw. in denen sämtliche Mitglieder diesbezüglich 
                ihre Zustimmung erteilt haben. Die Gesetzesänderung bewirkt nunmehr, 
                dass es Vereinen generell ermöglicht wird, Mitgliedversammlungen 
                virtuell abzuhalten. Es bedarf dafür weder einer Satzungsgrundlage 
                noch einer „Allzustimmung“. Eine virtuelle Mitgliederversammlung 
                ist der herkömmlichen Präsenzversammlung gleichgestellt.
 
 
 Welche Möglichkeiten virtueller Zusammenkünfte gibt es?
 
 In der Praxis kann eine virtuelle Mitgliederversammlung mit Hilfe 
                von Bildschirmübertragungen, Chatrooms, etc. aber auch via Telefon 
                in Betracht kommen. Zu beachten ist jedoch, dass den Mitgliedern 
                bei einer Einberufung neben den regulären formalen Vorgaben auch 
                der Verfahrensablauf rechtzeitig übermittelt wird. Unumgänglich 
                ist ein Authentifizierungsverfahren, um sicherzustellen, dass 
                nur Mitglieder teilnehmen. Dabei ist es sinnvoll, die Mitglieder 
                zu verpflichten, die erforderlichen Zugangs- bzw. „Einwahldaten“ 
                samt Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss 
                zu halten.
 
 
 Stimmabgabe und Beschlussfassung
 
 Durch die Gesetzesänderung ergibt sich für einzelne Mitglieder 
                auch die Möglichkeit, ihre Stimmen bereits im Vorfeld schriftlich 
                abzugeben. Die Abgabe der Stimme setzt demnach gar keine Teilnahme 
                an der virtuellen/physischen Versammlung mehr voraus.
 Während für eine wirksame schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren 
                bislang die Zustimmung sämtlicher Mitglieder erforderlich war, 
                ergibt sich aufgrund der Gesetzesänderung nunmehr die Möglichkeit 
                eines Umlaufverfahrens unter erleichterten Voraussetzungen. Eine 
                Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist bereits dann wirksam, 
                wenn alle Mitglieder daran (lediglich) beteiligt werden UND bis 
                zum Ende der durch den Verein gesetzten Entscheidungsfrist mindestens 
                die Hälfte von ihnen ihre Stimme in Textform abgegeben hat. Die 
                erforderliche Mehrheit des jeweiligen Beschlusses ergibt sich 
                durch die Satzung bzw. durch das Gesetz. Da eine Stimmabgabe lediglich 
                die „Textform“ voraussetzt, ist sie beispielsweise auch durch 
                E-Mail, SMS etc. möglich.
 
 
 
   
 
 |  
           
            |  |  
               Amtszeit von Vorstandsmitgliedern 
              
              
 Die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern von Vereinen, die für eine 
              bestimmte Zeit bestellt wurden, endete bislang nach Ablauf des für 
              die Amtszeit festgesetzten Zeitraumes. Dies konnte dazu führen, 
              dass ein Verein nach Ablauf dieses Zeitraumes u.U. handlungsunfähig 
              wurde, sofern die Vereinssatzung nicht ausdrücklich Gegenteiliges 
              vorsah. Auch diesem Umstand wurde durch das Corona-Abmilderungs-Gesetz 
              Rechnung getragen. Es enthält nunmehr die Regelung, dass ein Vorstandsmitglied 
              auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis 
              zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt bleibt.
 
 
 Anmerkung: Die Wirkung dieser Gesetzesänderung ist zum einen zunächst 
              bis zum 31. Dezember 2021 beschränkt. Den Vereinen wird daher empfohlen, 
              die neu geltenden gesetzlichen Regelungen per Satzungsänderung in 
              die Satzung aufzunehmen und deren Anwendbarkeit dadurch auch über 
              das Jahr 2021 hinaus sicherzustellen. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, 
              dass sich die gesetzlichen Regelungen zur Beschlussfassung auf die 
              Mitgliederversammlung beschränken. Für die Beschlussfassung des 
              Vorstands ändert sich dadurch nichts.
 Nähere Informationen gibt es unter www.vereinsrechtstag.de/aktuelles/
 
 
 Insolvenzrechtliche Neuregelungen
 
 Aufgrund des Corona-Abmilderungs-Gesetzes ergeben sich zudem Neuerungen 
              im Insolvenzrecht, welche rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft 
              getreten sind. Für Vereine ist dabei vor allem die Neuregelung zur 
              Stellung eines Insolvenzantrages wichtig. Die Pflicht zur Stellung 
              eines Insolvenzantrages ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. 
              Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) 
              des Vereins nicht auf den Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie 
              beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende 
              Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner (Verein) am 
              31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die 
              Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht 
              und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit 
              zu beseitigen.
 
 Mit anderen Worten ist daher nach wie vor unverzüglich ein Insolvenzantrag 
              seitens des Vorstands zu stellen, sofern sich die Insolvenzreife 
              durch Gründe ergibt, die nicht mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang 
              stehen.
 
 Im Hinblick auf die genannte Vermutung ist festzuhalten, dass diese 
              auch widerlegt werden kann. Stellt sich daher in einem späteren 
              Verfahren heraus, dass der Verein bereits am 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig 
              war, oder, dass sich die später eintretende Insolvenzreife nicht 
              aufgrund der COVID-19-Pandemie ergeben hat, drohen dem Vorstand 
              neben Schadenersatzforderungen auch Strafverfahren.
 
 Dringender Hinweis: Dem Vorstand von Vereinen, die aktuell 
              tatsächlich von einer (angehenden) Insolvenz betroffen sind, wird 
              daher dringend empfohlen, sich mit der gegenständlichen sowie den 
              weiteren Regelungen zum Insolvenzrecht im Detail zu befassen.
 
 
 Information
 Das Gesetz soll zunächst lediglich bis zum 31.12.2020 befristet 
              sein.
 
 „§ 5 ist nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereinsvorständen 
              und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen 
              anzuwenden“ (Art. 2 § 7 Abs. 5). Daher ist den Vereinen dringend 
              zu raten, noch in diesem Jahr eine Mitgliederversammlung bzw. Beschlussfassung 
              - wenn nicht anders möglich - unter den erleichterten Bedingungen 
              abzuhalten und per Satzungsänderung die obigen Gesetzesregelungen 
              in die Satzung aufzunehmen.
 
 
 
 
 Mehr dazu
 AQHA 
              Austria plant Online-Generalversammlung
 Coronavirus: 
              DQHA verschiebt ausserordentliche Mitgliederversammlung und sagt 
              Youth & Amateur Team Cup ab
 Dexit: 
              DQHA-Vorstand zieht die Konsequenzen und macht den Weg frei für 
              Neuwahlen am 26. April
 #aqhaproud: 
              DQHA-Mitglieder entscheiden mit großer Mehrheit für eine Rückkehr 
              zur AQHA/ Ausserordentliche Mitgliederversammlung am 26. April
 Kritisch: 
              DQHA schreibt im Geschäftsjahr 2019 über 94.000 EUR Verlust und 
              verliert ihren finanziellen Spielraum
 
 
 
 Mehr Fragen und Antworten zum Thema Coronavirus in Bezug auf den 
              Pferdesport gibt es unter www.pferd-aktuell.de/coronavirus
  
 Allgemeine 
                Informationen zum Coronavirus:Generell sollten gewisse Hygienemaßnahmen beachtet 
                werden:
 www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygiene.html
 Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts:
 www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html
 Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus: www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html
 Seiten der WHO: www.who.int/health-topics/coronavirus
 Seiten des Bundesgesundheitsministeriums: www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
 
 
 
 
 
 Fragen? Die 20 wittelsbuerger.com-Experten helfen gerne weiter,
 z.B. Nico Hörmann, Grischa Ludwig oder Daniel Klein für den 
              Bereich Reining.
 Zum 
              wittelsbuerger.com-Expertenforum gelangen Sie hier.
 
 Fügen 
                Sie diese Seite Ihren Bookmarks hinzu!
 
 
 |  
 
 
   
 | Drei 
unserer Auktionsangebote rund ums Westernreiten |   |   
 |     |  |